Sozialversicherungsrecht

 

Das Sozialversicherungsrecht stellt den Zweig des bundesdeutschen Sozialsystems dar, der durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanziert wird. Begrifflicher Ausgangspunkt für dieses Rechtsgebiet ist das Merkmal der Versicherung, da der Versicherungscharakter der gesetzlichen Sozialversicherung durchaus vergleichbar mit den sonstigen Formen der privaten Absicherung ist.

 

Den Schwerpunkt unserer diesbezüglichen Tätigkeit bilden daher Leistungsansprüche, die auf Grund eines Versicherungsverhältnisses entstehen, wie z. B. aufgrund einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitslosenversicherung.

 

Unter diese Leistungsansprüche fallen insbesondere alle Ansprüche gegenüber:
 

  • den Krankenkassen (z.B. Durchsetzung von Krankengeld, Kuren u.a.),

  • der Pflegeversicherung (z.B. Pflegegeld, Pflegeleistungen u.a.),

  • den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (z.B. Renten aller Art, Rehamaßnahmen u.a.),

  • den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (z.B. bei Arbeitsunfällen, die Anerkennung von Berufskrankheiten, Renten, Rehabilitationsleistungen u.a.),

  • den Agenturen für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld I, Sperrzeiten, Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen u.a.) sowie

  • den Ämtern für Versorgung und Familienförderung (z.B. Elterngeld, Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft u.a.)