Bereits am 01.01.2018 hat sich turnusgemäß die Düsseldorfer Tabelle geändert. Diese stellt eine Richtlinie für den Unterhaltsanspruch von Trennungskindern dar und ist sowohl zur Regelung von außergerichtlichen als auch von gerichtlichen Zahlungsansprüchen zugunsten der Kinder maßgebend.

Dabei regelt die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle gliedert sich in 4 Altersstufen und 10 Gehaltsstufen.

Die regelmäßigen Änderungen dieser Tabelle haben Auswirkungen auf den Unterhalt von Millionen von Trennungskindern, wobei die aktuelle Tabelle auf den ersten Blick vielen Trennungskindern mehr Geld verspricht. Bei genauerem Hinsehen wird hingegen deutlich, dass aufgrund der Änderung der Einkommensgruppen erstmals seit zehn Jahren eine Änderung erfolgt, die die Zahlbeträge der Trennungskinder reduziert und eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen mit sich bringen kann.

Dieses liegt daran, dass die bislang niedrigste Einkommensgruppe für unterhaltspflichtige Elternteile bis 1.500,00 € netto bestand, nunmehr ab 01.01.2018 diese Grenze auf 1.900,00 € monatlich angehoben wurde.

Bei einem Einkommen bis 1.900,00 € erhöht sich für Kinder zwischen 0 – 11 Jahren der monatliche Zahlbetrag um 5,00 €, für Kinder zwischen 12 – 17 Jahren um 6,00 €, und zwar bereits unter Berücksichtigung der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Die negative Wirkung der Anhebung der 1. Einkommensgruppe zeigt sich ab der nächsten Gruppe, da diese erst bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.901,00 € beginnt und bis zum Nettoeinkommen von 2.300,00 € reicht. Diese Stufe entsprach der bisherigen 3. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich ab dieser Eingruppierung erhebliche Änderungen ergeben können.

War ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 1.750,00 € bislang in die 2. Einkommensgruppe einzugruppieren und zahlte seinem Kind zwischen 6 – 11 Jahren 317,00 €, so folgt nunmehr die Einstufung in die 1. Einkommensgruppe mit der Folge, dass Unterhalt nur noch in Höhe von 302,00 € zu zahlen ist. Bei Kindern zwischen 12 – 17 Jahren reduziert sich der Zahlbetrag von 387,00 € auf 370,00 €. Dem Kind steht mithin weniger Unterhalt zur Verfügung, der unterhaltspflichtige Elternteil hat bei entsprechender Eingruppierung weniger Unterhalt zu zahlen.

Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder lohnt sich mithin eine Überprüfung der Eingruppierung, und zwar aufgrund der vorgeschriebenen Änderung der Einkommensgruppen dieses Mal auch insbesondere für den unterhaltspflichtigen Elternteil. Grundsätzlich hat jeder Unterhaltsberechtigte nach Ablauf von zwei Jahren einen erneuten Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Haben sich die Voraussetzungen der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen geändert, so gilt die vorgenannte Zeitschranke nicht. Es empfiehlt sich mithin regelmäßig, eine Überprüfung der Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils herbeizuführen, da nur anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse der tatsächlich geschuldete Unterhalt geprüft und ggf. angepasst werden kann.

Anja Thurn, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht