Ein spontaner Kurzurlaub über Karneval! Nicht wenigen Daheimgebliebenen kommt derzeit dieser Gedanke. Doch was, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert? Darf er dies überhaupt? Zunächst gilt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sofern sie länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Dieser beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Probleme bei der Urlaubsgewährung treten meist dann auf, wenn der Arbeitnehmer in besonders begehrten Zeiträumen in Urlaub möchte. In manchen Betrieben sind auch bestimmte Zeiträume als Betriebsferien von Arbeitgeberseite vorgesehen, in denen der Arbeitnehmer zwingend seinen Urlaub nehmen soll. Die gesetzliche Systematik sieht hierbei vor, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub verlangen muss, z. B. durch einen entsprechenden Antrag oder das Eintragen in eine Liste. Der Arbeitgeber hat diesen Urlaubswunsch dann zu berücksichtigen. Er hat den Urlaub also grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange entgegen.

Als solcher Grund kommt in Betracht, dass zu einem bestimmten Zeitraum (z.B. über Karneval) besonders viel Arbeit anfällt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb zwingend benötigt. Oder aber eine große Mehrheit an Arbeitnehmern möchte zu diesem bestimmten Zeitraum in den Urlaub, der Arbeitgeber kann aber nur einen gewissen Anteil an Mitarbeitern entbehren. Dann kann er manchen Arbeitnehmern ihren Urlaubswunsch verwehren.

Wird der beantragte Urlaub nicht genehmigt, hat der Arbeitnehmer in aller Regel das Nachsehen. Wer einen Kurzurlaub schon gebucht hat, bevor die freien Tage ausdrücklich zugesichert waren, bekommt in einem solchen Fall ein Problem.

Das Schlimmste, was der Arbeitnehmer in einem derartigen Streitfall machen kann, ist, aus Trotz einfach wegzubleiben, da er hierdurch eine Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar eine fristlose Kündigung riskiert.

Genauso wenig ratsam ist es, an den besagten Tagen krank zu machen.

„Wer nicht länger als drei Tage zu Hause bleibt braucht doch kein Attest…“, so die gängige Meinung am Arbeitsplatz. Doch das stimmt so nicht! Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahre 2012 entschieden, dass der Arbeitgeber schon am ersten Krankheitstag ein Attest verlangen darf – und zwar ohne Nennung von Gründen.

Dem Arbeitgeber wird ein solches Vorgehen an den Karnevalstagen ohnehin grundsätzlich verdächtig vorkommen – vor allem, wenn man kurz zuvor mit dem Urlaubsantrag für eben jene Tage gescheitert ist.

Selbst die Einreichung eines „gelben Scheines“, der sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wird daher im Zweifel nicht ausreichen, da der Beweiswert eines ärztlichen Attests in diesem Fall erschüttert sein wird.

Markus Witsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht