Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Christina Paquet
Wer ein Grundstück oder ein Haus kauft oder bereits Eigentümer einer Immobilie ist, muss sich mit der Frage der Erschließungsbeiträge oder der Ausbaubeiträge für den Straßenbau befassen.
Der Erschließungsbeitrag kann nur für die erstmalige (endgültige) Herstellung einer Verkehrsanlage erhoben werden. Die Eigentümer der Grundstücke, die durch diese Straße erschlossen werden, sind beitragspflichtig. Auf diese werden 90 % der Kosten umgelegt. Die Forderungen können fünf- oder sechsstellige Höhen erreichen.
Erschließungsbeiträge werden von den Kommunen mitunter erst nach Jahrzehnten eingetrieben. Die Beitragspflicht kann aber nicht unbegrenzt erfolgen, sondern ist auf 20 Jahre begrenzt. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat.
Von den Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden sind die Straßenausbaubeiträge. Straßenausbaubeiträge können für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage erhoben werden. Wie hoch der Anteil ist, der auf die Anlieger umgelegt wird, regelt die Kommune in ihrer Satzung. Einmalige Straßenausbaubeiträge wurden in Rheinland-Pfalz abgeschafft. Ab dem 01.01.2024 sind nur noch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
zulässig.
Reine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hingegen müssen von der Kommune ohnehin selbst gezahlt werden.
Für die im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe zerstörten Straßen hat das Land Rheinland-Pfalz die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Auszahlungen der Aufbauhilfen geschaffen. Flutbetroffene Kommunen können hiernach Fördermittel zur Wiederherstellung der zerstörten Infrastruktur beantragen. Ein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Kostenübernahme ergibt sich daraus nicht.
Wollen Sie sich gegen die Beitragserhebung wehren, so muss zunächst Widerspruch gegen den Bescheid und sodann Klage erhoben werden. Zu beachten ist, dass der Widerspruch und auch die Klage keine aufschiebende Wirkung haben, so dass zur Abwendung der Vollstreckung der Beitrag zunächst unter Vorbehalt gezahlt werden muss.
Für Rückfragen zum Thema „Erschließungsbeiträge“ und anderen baurechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Christina Paquet, Rechtsanwältin
Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an christina.paquet@anwaltsunion.de
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