Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Im Frühling/Sommer stellen sich sowohl für Mieter als auch Vermieter verschiedenste Fragen im Zusammenhang mit dem bestehenden Mietverhältnis.

Grundsätzlich gilt im Mehrfamilienhaus, dass sowohl die Nutzung des Gartens als auch seine Pflege im jeweiligen Mietvertrag geregelt sein müssen. Soweit vereinbart ist, dass der Mieter für die Gartenpflege zuständig ist, ist ebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigen, was im Mietvertrag im Einzelnen festgehalten ist. Soweit keine besondere Verpflichtung beinhaltet ist, entsprechen nur die üblichen einfachen Gartenarbeiten der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Gartenpflege. Darunter fallen das Rasenmähen, Laub rechen oder auch Unkraut beseitigen.
Schwere Arbeiten, wie Bäume fällen oder Sträucher beschneiden sind bei einer solchen Vereinbarung im Zweifel Sache des Vermieters.

Anders sieht es hingegen mit der Umlage von Kosten für diese Gartenpflegearbeiten aus. Diese können ebenfalls bei entsprechender Vereinbarung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, da diese von der Betriebskostenverordnung beinhaltet sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Vermieter dabei auch Kosten von Baumfällarbeiten als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Umgelegt werden können auch die
Kosten durch einen Gärtnerbetrieb, da ein gepflegter Garten eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität darstellt.

Darf im Gemeinschaftsgarten aber auch gegrillt werden?

Nutzen mehrere Mieter den Garten in einem Mehrfamilienhaus, gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten bezüglich der konkreten Gartennutzung. Grundsätzlich kann der Vermieter Nutzungen verbieten, durch die andere Parteien im Haus gestört werden, zum Beispiel das Grillen unter dem Schlafzimmerfenstern des Nachbarn. Ansonsten gilt, wie auch bei
Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.

Das Landgericht München hat aktuell in einem Urteil vom 01.03.2023 entschieden, dass die Anzahl von Grillvorgängen auf maximal viermal im Monat zu beschränken ist, wenn es durch das Grillen zu Rauch- und Geruchsbelästigungen kommen kann. Insofern führt das Gericht aus, dass in einem gewissen Umfang das Grillen als sozial adäquates Verhalten erlaubt und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche hinzunehmen sind. Wann das zulässige Maß überschritten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass Verallgemeinerungen nicht möglich sind.

Um später auftretenden Problemen vorzubeugen, gilt bei Abschluss von Mietverträgen, dass eindeutige Regelungen dringend anzuraten sind.

Für Rückfragen zu diesem Thema und anderen mietrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

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