Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im Zuge einer umfangreichen Reform des Betreuungsrechtes mit Beginn zum 01.01.2023 wurdeauch eine Änderung des § 1358 BGB eingeführt, der die gegenseitige Vertretung von Ehegatten sowie Lebenspartnern in eingetragener Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge erheblich verändert. Nachdem nach der alten Gesetzeslage ein Ehegatte denanderen nur vertreten durfte, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, so besteht nunmehr im Notfalein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Ehegatte für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligen oder sie untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegennehmen kann, soweit der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Des Weiteren ist der vertretende Ehegatte berechtigt, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen. Ergänzend sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegattenbzw Lebenspartner von ihrer Schweigepflicht entbunden sind und der Ehegatte die Krankenunterlagen einsehen darf.
Das Gesetz bestimmt weiterhin einschränkend, dass die Vertretung nur maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, wobei der Beginn von dem Arzt festgelegt wird. Die gesetzliche Vertretung gilt nicht im Fall eines Getrenntlebens sowie bei einem vorangegangenen Widerspruch des Ehegatten. Neu eingeführt wurde zudem, dass Ärzte im Zentralen Vorsorgeregister Anfragen stellen können. Der in Gesundheitsangelegenheiten vertretende Ehegatte ist zu weitergehenden Regelungen insbesondere Behördengängen, Bankgeschäften oder Versicherungsangelegenheiten nicht gesetzlich bevollmächtigt, so dass die Errichtung einerumfassenden Vorsorgevollmacht nach wie vor anzuraten ist, um für eine umfängliche Vertretung berechtigt zu sein.
Für Kinder oder Lebensgefährten gilt die gesetzliche Neureglung ebenfalls nicht, so dass auch indiesen Fällen eine Bevollmächtigung erforderlich bleibt, die zur Information der behandelnden Ärzte zudem von jedem Bürger bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden kann.
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