Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Aus der vor kurzem veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle, welche ab 01. Januar 2023 Geltung erhält, ergibt sich, dass nicht nur die Unterhaltsbeträge für die unterhaltsberechtigten Kinder angehoben, sondern auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsverpflichteten ganz erheblich erhöht worden sind.

So erhöht sich einerseits der Mindestunterhalt für Kinder bis zum einschließlich fünften Lebensjahr von 396 € auf 437 €, für sechs- bis elfjährige Kinder von 455 € auf 502 € sowie für 12- bis 17-jährige Kinder von 533 € auf 588 €. Unter Berücksichtigung der Erhöhung des Kindergeldes für alle Kinder auf 250 € belaufen sich die Zahlbeträge nunmehr für bis zu fünfjährige Kinder auf 312 €, für sechs- bis elfjährige auf 377 € sowie für 12- bis 17-jährige auf 463 € als Mindestunterhalt. Die tatsächliche Erhöhung beträgt mithin 25,50 €, 31,50 € bzw. 39,50 €. Volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steht mindestens ein Unterhalt in Höhe von 378 € zu, für Studenten erhöht sich der Unterhalt auf 930 €. Demgegenüber steigen hingegen auch die
Selbstbehaltssätze der Unterhaltsverpflichteten ganz erheblich an.

Bei nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten erhöht sich der notwendige Selbstbehalt von 960 € auf 1.120 € und bei Erwerbstätigen von 1.160 € auf 1.370 €. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall verbleiben. Noch größer ist der Erhöhungsbetragsbetrag gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die allgemeinbildende Schule besuchen, der von 1.400 € auf 1.650 € ansteigt. Auch der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem
geschiedenen Ehegatten wird deutlich von 1.280 € auf 1.510 € erhöht. In dem Selbstbehalt ist jeweils eine Festbetrag unterschiedlicher Höhe für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung einberechnet, der in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen noch erhöht werden kann und mithin zu einer weiteren Erhöhung des Selbstbehaltes führt.

Sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete sollten sich zur eventuellen Anpassung sowohl des Unterhaltes als auch des Selbstbehaltes anwaltlich beraten lassen.

Für Rückfragen zu diesem Thema und anderen familienrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf: