So oder so ähnlich hört man es an den „tollen“ Tagen nicht selten an den Theken im Rheinland. Doch ist das wirklich so oder geht der alte Spruch „eins ist keins…“ hier vielleicht doch an der Sache vorbei?
Ein kurzer Überblick über die Folgen von Alkoholkonsum im Straßenverkehr:
Vorab gilt natürlich, dass ein Kfz ausschließlich nüchtern geführt werden sollte. Daran gibt es auch nichts zu rütteln und dürfte auch jedem Jeck klar sein.
Aber auch das „nur ein Bier“ kann im Karneval verhängnisvoll sein, da die vermehrten Kontrollen der Polizei besonders die Alkoholsünder im Visier haben. Denn wer mit 0,3 Promille sein Auto bewegt, begeht unter Umständen schon eine Straftat, wenn z.B. – alkoholbedingt – Schlangenlinien gefahren wurden.
Ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille kann nämlich von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen werden, wenn typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie etwa Schlangenlinien, Lallen und/oder beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit hinzutreten. Das kann neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auch zum Führerscheinentzug für (mindestens) 6 Monate und 3 Punkten in „Flensburg“ führen…
Ab einem Promillewert von 1,1 spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Hier bedarf es keiner weiteren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das Führen eines Kfz unter derartigem Alkoholeinfluss stellt gleichsam eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) dar.
Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille in die Polizeikontrolle gerät, allerdings keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt, also noch klar ansprechbar ist, nicht lallt und vor allem auch und keinen Unfall verursacht hat, hat dennoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Strafen hierfür sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen Ersttäter oder einen Wiederholungstäter handelt.
In jedem Fall ist hier mit einem Bußgeld von 500,00 EUR, einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg zu rechnen. Im Wiederholungsfalle wird die Geldbuße verdoppelt, das Fahrverbot erhöht und zusätzlich kann der „Idiotentest“, korrekt: medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), angeordnet werden.
Das Fahrrad als Ersatztransportmittel ist übrigens auch keine sonderlich gute Idee. Die Promillegrenze für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille. Wer also mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut angetroffen wird oder Verursacher eines Unfalls unter Alkoholeinfluss ist, für den kann es ebenso schnell „eng“ werden…
Wer also nach den jecken Tagen nicht das böse Erwachen haben will, sollte nach dem „ein oder anderen“ Bierchen das Auto lieber stehen lassen und nach Hause laufen… frische Luft und Bewegung können ohnehin dem Kater am nächsten Morgen vorbeugen…
Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner