Der 31.12.2018 ist für viele vom VW-Abgasskandal Betroffene ein wichtiger Stichtag, sofern sie bis heute noch keine Ansprüche angemeldet haben. Denn möchte man gegen den Hersteller VW einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis des Umstandes, dass das eigene Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen sein könnte und wohlmöglich ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Fahrzeugs bestehen könnte.

Da der VW-Skandal im September 2015 in den Medien aufkam, liegt es nahe, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren in 2015 begann und dementsprechend zum Schluss des Jahres 2018, also zum 31.12.2018, endet.

Dies betrifft – wie oben erwähnt – ausschließlich Ansprüche der Betroffenen gegen den Hersteller. Hiervor unabhängig sind evt. Ansprüche gegen den Autohändler, der ggf. wegen einer Verletzung des Kaufvertrages (Lieferung einer mangelhaften Sache) auf Schadensersatz haftet.

Hier sind die Verjährungsfristen allerdings meist schon ausgelaufen, da bei Gebrauchtwagen die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des Kaufvertrages in aller Regel ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges beträgt und bei Neuwagen zwei Jahre ab Übergabe. Diese Fristen können sich im Einzelfall auf 3 Jahre erhöhen, wenn der Autohändler den Mangel (Nichteinhaltung der Abgasnorm) arglistig verschwiegen hat. Dies dürfte jedoch in den wenigstens Fällen der Fall sein.

Was kann ich mit einem Vorgehen gegen VW eigentlich erreichen?

VW-Betroffene Dieselfahrer haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können zum einen eine Entschädigung bzw. Schadensersatz für den Wertverlust geltend machen. Zum anderen kann ein Umtausch des Fahrzeugs geltend gemacht werden oder aber es kann sogar der Rücktritt vom ursprünglichen Kfz-Kaufvertrag erklärt werden, was bedeutet, dass das Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben wird und der Betroffene den Kaufpreis zurück erhält – wobei er sich für Nutzung des Fahrzeuges einen vergleichsweise günstigen Wertvorteil anrechnen lassen muss.

VW-Betroffene sollten sich daher in den letzten Wochen des Jahres nicht nur auf die besinnlichen Festtage freuen, sondern vielleicht auch ein paar Gedanken an die mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „verschwenden“, um auch noch nach dem Jahreswechsel „alle Karten in den Händen zu halten“…

 

Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner