Gerade die Planung der Alterssicherung für den überlebenden Ehegatten oder auch die Planung einer Unternehmensnachfolge wird nur allzu häufig durch erbrechtliche Ansprüche der Kinder belastet. Viele Eltern spielen daher mit dem Gedanken, einzelne Kinder ganz oder teilweise von der Erbfolge auszuschließen. Dies ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings nur teilweise möglich.
Dem Erblasser wird zwar grundsätzlich Testierfreiheit eingeräumt, so dass auch das gesetzliche Erbrecht der Kinder eingeschränkt werden kann. Die Testierfreiheit findet aber ihre Grenze im Pflichtteilsrecht der Kinder.

Die von Pflichtteilsansprüchen ausgehenden Gefahren sollten nicht unterschätzt werden:

• Pflichtteilsansprüche bestehen in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
• Pflichtteilsansprüche entstehen sofort mit dem Erbfall.
• Pflichtteilsansprüche sind reine Geldansprüche.
• Schuldzinsen für die Finanzierung von Pflichtteilsansprüchen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Auch wenn der einseitige Entzug des Pflichtteils eines Abkömmlings praktisch kaum möglich ist, gibt es dennoch eine Reihe von Maßnahmen, die das Pflichtteilsrecht wirksam beschränken können.

• Pflichtteilsverzicht

Sollen Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass vermieden werden, lässt sich dies am besten durch einen Pflichtteilsverzicht (Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem) erreichen. Ein solcher Pflichtteilsverzicht wird jedoch selten ohne Gegenleistung erfolgen. Eine rechtzeitig angebotene Vermögensübertragung an das Kind, zum Beispiel anlässlich eines Hausbaus, einer Betriebs- oder Praxiseröffnung, vermag aber die Bereitschaft zur Erklärung des Pflichtteilsverzichts zu erhöhen.

Dies gilt häufig auch dann, wenn das Angebot hinter dem voraussichtlichen Pflichtteilsanspruch zurückbleibt. Manchem Kind wird der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach sein. Außerdem schließt die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts weder die gesetzliche Erbfolge des Kindes noch die testamentarische Erbeinsetzung des Kindes aus.

• Schenkung zu Lebzeiten
Die Pflichtteilsmasse kann zu Lebzeiten des Erblassers durch Vorabschenkungen an andere Personen als den Pflichtteilsberechtigten verkleinert werden. Solche Schenkungen können für Pflichtteilsansprüche des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.

Angesichts der geschilderten Entwicklungen wird es für potentielle Erblasser immer wichtiger, zu handeln und sich frühzeitig um fachkundigen rechtlichen Rat zu bemühen, damit soweit wie möglich verhindert werden kann, dass im Falle des Todes letztlich eventuell sogar das Häuschen und/oder das Unternehmen verkauft werden müssen, um das Geld für die geltend gemachten Pflichtteile aufzubringen.

 

Ralf Kurtenacker, Rechtsanwalt | Partner

zugleich zertifizierter Testamentsvollstrecker und Mediator