Ende letzten Jahres haben wir im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ über die mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Volkswagen AG berichtet. Im Abgasskandal muss sich inzwischen auch die Daimler AG für Ihre Fahrzeuge der Marke „Mercedes-Benz“ gerichtlich verantworten und hat in ersten Verfahren bereits empfindliche Niederlagen „einstecken“ müssen.

So hat bspw. das Landgericht Hanau (Az. 9 O 76/18) der Klage eines Mercedes-Benz Vito-Fahrers auf Schadensersatz stattgegeben. Das Gericht entschied: Die Daimler AG muss das manipulierte Fahrzeug wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurück nehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer erstatten. Auch das Landgericht Karlsruhe (Az. 18 O 24/18) hat die Daimler AG bereits verurteilt, einen manipulierten Mercedes-Benz C200d T-Modell zurückzunehmen. Das Landgericht Stuttgart (Az. 23 O 180/18) hat Anfang diesen Jahres der Klage eines Kunden stattgegeben und die Daimler AG ebenfalls verurteilt, einen Mercedes Benz C-Klasse zurückzunehmen. Das Gericht sah er als erwiesen an, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bislang im Transporter Vito mit 1,6-Liter-Diesel, der C-Klasse mit 220d-Motor und dem GLC verbotene Abschalteinrichtungen entdeckt und amtliche Rückrufe angeordnet. Darüber hinaus stehen noch weitere Modelle im Verdacht, manipuliert zu sein. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat im Mai 2017 mehrere Standorte der Daimler AG durchsucht. Medienberichten von Süddeutscher Zeitung, WDR und NDR sind die Motoren des Typs OM 651 und OM 642 betroffen. Hier steht der Verdacht im Raum, dass die Motoren mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet wurden, wodurch die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch sind.

Dabei haben die Daimler-Kunden einen großen Vorteil gegenüber den VW-Kunden. Als der VW-Abgasskandal 2015 bekannt wurde, mussten die Geschädigten oft erst eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung erkämpfen und anschließend noch die Gerichte davon überzeugen, dass VW in der Pflicht ist, die betroffenen Fahrzeuge zurückzunehmen. Heute wird von den allermeisten Rechtsschutzversicherungen in Abgasstreitigkeiten unproblematisch Versicherungsschutz gewährt und auch die Gerichte haben bereits in diversen Verfahren den betroffenen VW-Kunden Recht gegeben.

Letztlich kann das Ziel einer Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages möglicherweise auch über den Widerruf eines mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehens-/Finanzierungs-vertrages erreicht werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ein Großteil der Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, wodurch die Kunden auch Jahre später noch den Kredit und den Fahrzeugkauf rückabwickeln können.

 

Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner