Haschisch rauchen oder Autofahren – beides gleichzeitig soll nicht sein. Das dürfte jedem klar sein. Doch was ist, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument zum ersten Mal mit ein wenig Haschisch im Blut beim Fahren erwischt wird?

Bisher galt noch, dass selbst ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Cannabiskonsum zwangsläufig zum Entzug der Fahrerlaubnis führte. Das war so noch im Jahr 2014 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden und traf die Betroffenen meist besonders hart.

Doch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil (v. 11.04.2019, Az. 3 C 13.17) seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

In seinem neuerlichen Urteil änderte das Bundesverwaltungsgericht jedoch seine bisherige Rechtsprechung. Auch ein einmaliger Verstoß begründet nach Ansicht der Richter zwar Bedenken gegen die Fahreignung, denen muss die Fahrerlaubnisbehörde allerdings zunächst nachgehen. Die Bedenken können in einem solchen Fall von dem Betroffenen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ausgeräumt werden.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13).

Anders verhält es sich freilich bei regelmäßigen Konsum. Hier ändert das neuerliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts an der gängigen Praxis, dass die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen wird. Regelmäßiger Konsum liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, Az. 3 C 1.08).

 

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Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner

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