Pflegekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen für Angehörige von Pflegeberufen die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Pflegeberuf selbstständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber ausgeübt wird. Dies umfasst somit die Berufsbilder der Gesundheits-, Kranken-, Kinder- und Altenpfleger.

Die Bildung von Pflegekammern erfolgt in den einzelnen Bundesländern. Die erste Pflegekammer wurde im Anfang 2016 in Rheinland-Pfalz eingerichtet. Im Jahre 2018 folgten die Errichtungen der Landespflegekammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen. In allen anderen Bundesländern bestehen derzeit nur wenig bzw. gar keine Bestrebungen, Landespflegekammern einzurichten.

Nach ihren Aufgaben und Zielen gefragt, verweisen die schon bestehenden Landespflegekammern immer wieder auf den klassischen kammertypischen Dreiklang: Standesvertretung, Standesaufsicht und Standesförderung. Dabei ist die Annahme der ausnahmslosen Pflichtmitgliedschaft durchaus umstritten und beschäftigte zuletzt immer wieder die Gerichte.

Bislang haben Gegner jedoch erfolglos dagegen geklagt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz könnte nun hierauf erhebliche Auswirkungen haben. Das Gericht entschied, dass eine Krankenpflegerin, die als medizinische Fachangestellte in einer Klinik unter anderem für das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessen und Kontrollen von Herzschrittmachern zuständig ist, ohne darüber hinaus pflegerische Arbeitsleistungen zu erbringen, kein Mitglied in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz sein müsse. Die Koblenzer Richter verwiesen darauf, dass eine Ausbildung als examinierte Krankenpflegerin und auch der direkte Kontakt mit Patienten nicht ausreichend sei für die Annahme einer Pflichtmitgliedschaft in der Kammer.  Nach dem Urteil der Richter fehle es gerade an dem für die Kammermitgliedschaft notwendigen pflegerischen Bezug, da die Klägerin ausschließlich diagnostische Tätigkeiten verrichte (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 09.03.2018, Az. 5 K 1084/17.KO).

Wir vertreten bereits erfolgreich Mandanten in ähnlichen Verfahren.

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Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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