Kinder getrenntlebender Eltern haben im Regelfalls einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen. Der betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung des Kindes nach, der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.

Die Höhe des Barunterhaltes bemisst sich dabei nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle, die eine einheitliche Regelung gewährleisten soll. Die Höhe des Unterhaltes wiederum orientiert sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das um verschiedenste Positionen bereinigt werden kann, jeweils abgestellt auf den konkreten Einzelfall.

Einigen sich die Eltern auf die Unterhaltshöhe, erfolgt die Festlegung durch eine Jugendamtsurkunde, die kostenlos durch den Unterhaltspflichtigen beim Jugendamt unterzeichnet werden kann. Kommt keine Einigung zustande, ist über den Unterhalt in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Beschluss zu entscheiden.

Die Höhe des Unterhaltes sollte dabei in Form eines dynamisierten Prozentbetrages des Mindestunterhaltes nach der jeweiligen Altersstufe festgelegt werde, wobei die Altersstufen Kinder von 0-5, 6-11, 12-17 und volljährige Kinder unterscheiden. Wechselt das Kind in die nächst höhere Altersstufe, findet automatisch eine Erhöhung des Unterhaltes statt, wenn ein entsprechender Unterhaltstitel besteht.

Wird die Düsseldorfer Tabelle, was regelmäßig der Fall ist, geändert, ändert sich ebenfalls automatisch auch der zu zahlende Unterhalt. Aktuell erfolgt aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 01. Juli 2019 eine Änderung dergestalt, dass sich der von dem Unterhaltspflichtigen zu zahlende Betrag um die Hälfte der Kindergelderhöhung verringert, mithin um 5,00 € pro Kind im Monat.

Das Gesetz sieht weiter vor, dass bei Änderungen der Einkommensverhältnisse eine Anpassung zu erfolgen hat. Dabei steht dem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auf eine erneute Auskunft über das aktuelle Einkommen des Barunterhaltspflichtigen jeweils alle zwei Jahre zu. Verringert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, kann auch dieser eine Anpassung verlangen.

Bezieht das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, so liegt dieser Betrag immer wird unter dem Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle, da durch die Unterhaltsvorschusskasse das volle Kindergeld in Abzug gebracht wird.

Zum 01. Juli 2019 haben sich also für alle Kinder die Beträge um 10,00 € pro Monat verringert. Grundsätzlich ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, so dass dem unterhaltsberechtigten Kind neben dem Unterhaltsvorschuss noch die Hälfte des Kindergeldes zusteht.

 

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Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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