Der Dieselskandal ist ein Dauerthema. Begonnen mit Volkswagen und den dazugehörigen Marken VW, Audi, Seat, Skoda und Porsche, sind mittlerweile auch Dieselautos anderer Hersteller wie solche von Mercedes-Benz und wohl auch solche von BMW, Opel und Ford betroffen.

In der Regel informieren die Hersteller die Fahrzeughalter der betroffenen Fahrzeuge schriftlich und fordern diesen zu einem Software-Update in einer Vertragswerkstatt auf. Auf den Seiten der meisten Hersteller finden sich extra Formulare, auf denen mit Hilfe Ihrer Fahrgestell-Nummer herausgefunden werden kann, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist. Außerdem listet das Kraftfahrbundesamt sämtliche angeordneten Rückrufaktionen im Dieselskandal auf.

Sofern vom Kraftfahrbundesamt ein Rückruf angeordnet wurde, weil das Fahrzeug von der Abgasmanipulation betroffen ist, sollten vor allem diejenigen handeln, für deren Fahrzeuge die Sachmängelhaftung demnächst abläuft.

Da die Gewährleistungsfristen insbesondere bei betroffenen VW-Kunden zwischenzeitlich oftmals abgelaufen sind, dürften Mängelgewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzbar sein. Bei Fahrzeugen anderer Marken (z.B. Audi, BMW, Mercedes etc.) sieht dies anders aus. Hier ist zum Teil bis heute nicht klar, welche Modelle betroffen sind.
Neben den Mängelgewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer haben betroffene Käufer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges, der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet werden kann.

So haben eine Vielzahl der damit befassten Gerichte VW zum Schadensersatz gegenüber dem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung bzw. Betruges verurteilt. Wie viele andere Oberlandesgerichte hat auch das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 12.06.2019, AZ 5 U 118/18 zugunsten des Käufers entschieden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes liegt noch nicht vor.

Die meisten Gerichte tendieren allerdings dazu, dass der Betroffene sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.

Haben Sie als Käufer erst im Verlaufe des Kalenderjahres 2016 durch einen Rückruf Ihres Fahrzeuges davon erfahren, dass Ihr Fahrzeug betroffen ist, so sind nach Auffassung vieler Gerichte die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt. Es komme also nicht darauf an, wann der Abgasskandal öffentlich wurde. Die dreijährige Frist beginne erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Betroffene das Rückrufschreiben des Herstellers bekommen hat – vorher nicht. Viele haben erst im Jahre 2016 Post bekommen, sodass ihre Ansprüche erst Ende 2019 verjähren.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn Sie nachweislich bereits in 2015 Kenntnis erlangt hätten.

In jedem Einzelfall muss daher jeweils individuell geprüft werden, ob ein Anspruch besteht und, wenn ja, ob dieser noch durchsetzbar ist.

 

Christina Paquet, Rechtsanwältin

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