Kündigung erhalten… die Fristen laufen!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Rechtsgründen unwirksam ist, so muss er nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Fristenregelung besteht bereits seit vielen Jahren, dennoch versäumen Arbeitnehmer diese Frist immer wieder und bleiben dann letztlich auch vor Gericht erfolglos.

Nach Fristablauf sind im Regelfall sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten, so dass selbst eine unwirksame Kündigung rechtlich nicht mehr angreifbar ist.

So wurde zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass einem Arbeitnehmer die Begründung, er habe die Dreiwochenfrist nicht gekannt oder er sei von einem falschen Beginn der Frist ausgegangen, nicht helfe. Nach Auffassung der Gerichte muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechtes kennen oder sich zumindest diesbezüglich informieren.

Maßgeblich für den Beginn der Klagefrist ist der Zeitpunkt, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Es kommt dabei jedoch nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer konkret Kenntnis von der Kündigung erlangt hat, sondern, wann sie in seinen Einflussbereich gelangt ist.

So hatte ein Arbeitnehmer, in einem Verfahren vor dem LAG Mainz (Az. 9 Sa 26/05) vorgetragen, er habe die schriftliche Kündigung erst am 31. des Monats in seinem Briefkasten vorgefunden. Der Arbeitgeber konnte jedoch im gerichtlichen Verfahren beweisen, dass die Kündigung bereits am Vormittag des 30. des Monats in den Briefkasten eingeworfen wurde – und zwar vor dem üblichen Postzustellungszeitraum. Das Gericht stellte daher fest, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer bereits am 30. des Monats zugegangen war und es ohne Belang sei, dass dieser von der Kündigung erst am 31. tatsächlich Kenntnis erlangte, da im Falle des Einwurfs einer Kündigung in den Hausbriefkasten immer der Zeitpunkt maßgeblich sei, zu dem nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden müsse.

Auch im Falle einer berechtigten Kündigung bleiben Fristen zu beachten. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden, um Kürzungen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf diese Meldepflicht aufmerksam zu machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Er macht sich nach ständiger Rechtsprechung allerdings gegenüber dem Arbeitnehmer nicht schadenersatzpflichtig, wenn er diesen Hinweis unterlässt.

 

Markus Witsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht