Ein Überblick von Rechtsanwalt Markus Witsch | Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Anfang April diesen Jahres befanden sich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus etwa 4 Millionen Personen in behördlich angeordneter Absonderung, der sogenannten Quarantäne.

Daher besteht Veranlassung, die Umstände, unter denen Arbeitnehmer weiter ihr Gehalt bekommen, obwohl sie quarantänebedingt nicht arbeiten dürfen, nochmals zu beleuchten. Ausgangspunkt hierbei ist zunächst, dass der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann, gleichwohl seinen Anspruch auf Vergütung behält. Im Regelfall besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Etwas komplexer gestaltet sich nun die Frage, ob und in welchen Fällen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt erhält, wenn gegen ihn eine behördliche Quarantäneanordnung ergangen ist und der Mitarbeiter deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die Frage stellt sich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer trotz Quarantäne seine Arbeitsleistung erbringen kann, etwa, wenn diese ständig vom Home-Office aus zu erledigen ist. Auch wirft der Umstand, dass die Quarantäneanordnung im Zusammenhang mit einer eigenen Covid-19-Erkrankung einhergeht, keine gesonderten Probleme auf, da dann die Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird.

Spannend ist aber die Frage der Entgeltfortzahlung, wenn ein Mitarbeiter durch eine behördlich angeordnete Quarantäne nicht zur Arbeit im Betrieb erscheinen kann, obwohl er selbst gar nicht krank ist. Denn in einem solchen Fall besteht mangels Erkrankung kein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Hier greift nun grundsätzlich die Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für die ersten 6 Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls gewährt, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 € gewährt wird.

Bei Arbeitnehmern besteht dabei die Besonderheit, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat. Die ausgezahlten Entschädigungsbeträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Wie das System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kennt jedoch auch das Entschädigungsrecht des Infektionsschutzgesetzes das Korrektiv des Verschuldens: wer den Krankheitsfall selbst verschuldet hat, erhält keine Lohnfortzahlung.

Somit wird die die Entschädigung versagt, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit einer Schutzimpfung bestand und im Bereich seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts gesetzlich vorgeschrieben oder – was derzeit die größere Bedeutung hat – öffentlich empfohlen ist und wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung vermieden worden wäre.

Die Entschädigungsleistung für nicht geimpfte Personen wurde bundesweit spätestens ab dem 1. November 2021 eingestellt. Wegen der Pflicht zur Vorleistung der Entschädigung an den in Quarantäne befindlichen Arbeitnehmer müsste nun eigentlich ein Fragerecht des Arbeitgebers im Hinblick auf den Impfstatus des Arbeitnehmers bestehen, damit über die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Entschädigung entschieden werden kann.

Höchstrichterliche Urteile zu dieser Frage, etwa vom Bundesarbeitsgericht, gibt es jedoch noch nicht. Wie so oft bei Rechtsfragen rund um Corona besteht daher auch hier eine rechtliche Unsicherheit.

Sollten Sie daher Fragen rund um das Thema „Arbeitsrecht“ haben, steht Ihnen der Autor gerne und jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel. +49 (0)2641 9085600 oder per E-Mail an markus.witsch@anwaltsunion.de

 

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