Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Christine Fleschen

Nicht nur infolge des Ukraine-Krieges erhöhen die Strom- oder Gaslieferanten die vertraglich vereinbarten Preise für Strom oder Gas. Aber ist das immer rechtens? Ein Überblick:

Grundsätzlich sind die im Strom-/Gaslieferungsvertrag vereinbarten Preise festgelegt und können nicht ohne weiteres einseitig geändert werden. Die Lieferunternehmen können jedoch in ihren AGBs allerdings festhalten, wann eine Preiserhöhung möglich sein kann.

Sollten Sie eine solche Preiserhöhung erhalten, haben Sie das Recht, eine Sonderkündigung auszusprechen, um damit den Vertrag bei Ihrem Anbieter zu beenden. Bei dem Sonderkündigungsrecht handelt es sich um eine fristlose Kündigung. Demnach endet der Liefervertrag sofort nach Ausspruch der Kündigung, ohne dass hierfür die vertraglich vereinbarte (ordentliche) Kündigungsfrist bzw. Vertragslaufzeit eingehalten werden muss.

Die Preiserhöhung sollte durch Ihren Anbieter schriftlich angezeigt werden. Aus dem Schreiben sollten sich die ursprünglichen sowie die neuen Preise in verständlicher und transparenter Weise ergeben. Des Weiteren muss in dem Preiserhöhungsschreiben zwingend ein Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht zu finden sein. Ganz wichtig ist zudem, dass Ihr Anbieter Sie vier Wochen im Voraus über die geplante Preiserhöhung zu informieren hat.

Liegen die Voraussetzungen vor, haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit, die Sonderkündigung gegenüber Ihrem Anbieter schriftlich auszusprechen. Ihr Schreiben sollte eine Aufforderung zur schriftlichen Kündigungsbestätigung beinhalten. Des Weiteren sollte zeitgleich die Einzugsermächtigung für Ihr SEPA-Lastschrift-Mandat widerrufen werden, sollten Sie ein solches erteilt haben.

Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen in dem Preiserhöhungsschreiben Ihres Anbieters fehlt oder gar ein Preiserhöhungsschreiben ganz ausgeblieben ist, wird die vorgenommene Preiserhöhung nicht wirksam. D.h., es gelten weiterhin Ihre alten Vertragskonditionen. Dennoch sollten Sie der vorgenommenen Preiserhöhung widersprechen, insbesondere, wenn Sie keine Sonderkündigung aussprechen wollen, da Sie mit den alten Vertragskonditionen zufrieden sind.

Nach erfolgter Kündigung muss Ihnen Ihr Anbieter eine Kündigungsbestätigung zukommen lassen, aus der sich das Datum der Beendigung des Liefervertrages ergeben sollte, welches grundsätzlich dem Tag vor Geltung des neuen Preises entsprechen sollte.

Die unterbrechungsfreie Versorgung ist übrigens gesetzlich garantiert. Sollten Sie keinen neuen Stromanbieter suchen, werden Sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft. Zu beachten ist hier, dass die Tarife in der Grundversorgung oft teurer sind, als die in einer regulären, vertraglichen Versorgung.

Wenn auch Sie eine Preiserhöhung Ihres Strom- oder Gasanbieters erhalten oder allgemeine Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Besprechungs- oder Telefontermin.

 

Christine Fleschen, Rechtsanwältin

Tel. +49 (0)2641 9085600 oder per E-Mail an christine.fleschen@anwaltsunion.de

 

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