Ein Beitrag von Rechtsanwalt Markus Witsch | Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers kommt es in nahezu allen Fällen bei dem betroffenen Arbeitnehmer zu der Frage, ob der Arbeitgeber nun zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist. Die schlechte Nachricht zuerst: Arbeitnehmer haben im Kündigungsfall zunächst keinen Anspruch auf eine Abfindung, denn eine etwaige Abfindungszahlung ist allem voran eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Doch nun die gute Nachricht: wenn in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind und der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate dort gearbeitet hat, steht der Weg für eine Kündigungsschutzklage gegen die betreffende Kündigung des Arbeitgebers offen. Diese ist dann oft das Einfallstor zur Aushandlung einer Abfindung.

 

Aus Sicht des Arbeitgebers dienen Abfindungen in vielen Fällen nämlich dazu, sich Rechtssicherheit zu „erkaufen“, z. B. wenn es darum geht, kostspielige und risikobehaftete Kündigungsschutzverfahren mit unsicherem Ausgang zu vermeiden. Denn geht der Prozess nach geraumer Zeit für den Arbeitgeber verloren, ist dieser nicht nur verpflichtet, den Arbeitnehmer wieder in seinem Betrieb zu beschäftigen, sondern muss diesem auch den gesamten Lohn, der seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallen ist, nachzahlen. Aus diesem Grund bietet der Arbeitgeber oftmals freiwillig eine Abfindungszahlung an. Im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

 

Zur Höhe der Abfindung finden sich im Gesetz keine Vorgaben. Die üblicherweise zur Berechnung herangezogene Formel, dass die Abfindung ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt, stellt sich bei genauerem Blick jedoch nur als bloße Faustformel für eine erste grobe Berechnung der Abfindungshöhe dar. Die Unsicherheit beginnt hier schon damit, dass oft die Frage aufkommt, ob bei einer Beendigung in der Jahresmitte das letzte Beschäftigungsjahr nun auf- oder abgerundet werden soll. Das angerufene Arbeitsgericht hier um eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu bitten, könnte gerade in Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Abfindungshöhe eher einem Lotteriespiel gleichkommen…

 

Der wichtigste Richtgeber im Rahmen der Bestimmung der Abfindungshöhe sollte daher in erster Linie immer die Erfolgsaussicht der zugrundeliegenden Kündigungsschutzklage sein. Dies bedingt einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts, der der Kündigung zugrunde liegt. Fälle, in denen dem Arbeitgeber die Darlegung eines Kündigungsgrundes nicht gelingt und die Kündigung daher eher unwirksam erscheint, bilden dabei erfahrungsgemäß die Mehrzahl. Als weitere, die Abfindungshöhe bestimmende Kriterien kommen hierneben das Lebensalter, der Familienstand oder auch die weiteren Jobaussichten des betroffenen Arbeitnehmers in Betracht. Eine Gesamtabwägung aller Kriterien stellt dabei regelmäßig ein gutes Fundament für die anstehende Abfindungsverhandlung dar.

 

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Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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