Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn, Fachanwältin für Familienrecht

 

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich turnusmäßig zum 01.01.2021 und damit die Grundlage für die einheitliche Berechnung insbesondere des Kindesunterhaltes bei getrenntlebenden Eltern. Aktualisiert wurden in diesem Zusammenhang auch die Leitlinien des hiesigen Oberlandesgericht Koblenz, die die Gerichte zu beachten haben.

Der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren erhöht sich von 369,00 € auf 393,00 €, für Kinder von 6-11 Jahren von 424,00 € auf 451,00 € und der Kinder im Alter von 12-18 Jahren von 497,00 € auf 528,00 €. Grundsätzlich wird bei der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils die Hälfte des staatlichen Kindergeldes angerechnet, das sich wiederum auf 219,00 € für das erste und zweite Kind, auf 225,00 € für das dritte Kind und für jedes weitere Kind auf 250,00 € erhöht. Der Zahlbetrag des Unterhaltes beläuft sich daher auf mindestens 283,50 € für Kinder der ersten Altersstufe, auf 341,50 € für Kinder der zweiten Altersstufe und darüber hinaus auf 418,50 €. Volljährige noch in der allgemeinen Schulausbildung oder der ersten Berufsausbildung stehende Kinder haben anstatt von bislang 326,00 € einen Anspruch auf Unterhaltszahlung von 345,00 €.

Besteht für das unterhaltsberechtigte Kind ein dynamischer Unterhaltstitel, der auf einen prozentualen Unterhalt ausgerichtet ist, dann erhöht sich der Unterhaltsanspruch automatisch, ohne dass ein Tätigwerden des Unterhaltsberechtigten erforderlich ist. Trotz allem sollte der Unterhaltspflichtige zur Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltszahlung aufgefordert werden, damit der erhöhte Unterhalt tatsächlich auch gezahlt wird.

Zudem steht dem Unterhaltsberechtigten in einem Abstand von zwei Jahren ein Anspruch auf Auskunftserteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu, der ggf. im Zusammenhang mit der aktuellen Erhöhung sinnvoll sein könnte. Die Möglichkeit der Auskunftsaufforderung sollte auch bei fest vereinbarten Unterhaltsbeträgen regelmäßig angedacht werden.

In dem Zusammenhang mit der Überprüfung von Unterhaltsansprüchen mag sich auch die vor kurzem geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der bislang abgelehnten Erhöhung der Höchstansprüche des Kindesunterhaltes bei sehr guten, über den bisherigen Grenzen liegenden Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils auswirken. Die Rechtsprechung gibt nun Raum für höhere Kindesunterhaltszahlungen, wobei die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt sind.

Eine Beratung ist bei allen Fragen des Unterhaltes anzuraten, da trotz der gewünschten Einheitlichkeit der Unterhaltsansprüche immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen ist.

Für Rückfragen zu diesem Thema und anderen familienrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

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