Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn

 

Mieter von Wohnungen, denen nach dem 31. Dezember 2020 noch die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2019 zugeht, brauchen eine eventuelle Nachforderung nicht mehr zu leisten.

Grundsätzlich ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsfrist, die für die Betriebskostenabrechnung 2019 am 31. Dezember 2020 endete, eine Nachforderung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter ausgeschlossen ist.

Hat mithin der Vermieter die Frist versäumt, geht er bei Nachzahlungen leer aus.

Etwas anders sieht es hingegen mit dem Anspruch des Mieters einer Wohnung aus, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung auch noch nach Ablauf der Frist zu verlangen, da dem Mieter einerseits ein Anspruch auf ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zusteht und andererseits insbesondere ein Anspruch auf Auszahlung eines Abrechnungsguthabens. Demzufolge sollte jeder Mieter seinen Vermieter auffordern, die Betriebskostenabrechnung trotz Fristablauf anzufertigen, damit er überprüfen kann, ob er gegebenenfalls eine Rückzahlung überzahlter Nebenkosten geltend machen kann. Soweit der Vermieter seiner Abrechnungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter berechtigt sein, die laufenden Vorauszahlungen so lange zurück zu halten, bis der Vermieter die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt.

Da grundsätzlich der Bundesgerichtshof verschiedenste Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung aufgestellt hat, ist eine Überprüfung in jedem Fall anzuraten.

Die oben dargelegte Abrechnungsfrist gilt nach der gesetzlichen Regelung nur für Wohnraummietverträge, sodass diese nicht auf Geschäftsraummietverhältnisse übertragbar ist.

Für Rückfragen zum Thema „Nebenkostenabrechnungen“ und anderen mietrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

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