Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Jeff Doemer

 

In einem Zeitalter, in dem die Dichte im Straßenverkehr ständig zunimmt, sind sie zur Regelung eines sicheren und flüssigen Verkehrs von unseren Straßen nicht mehr wegzudenken. Die Rede ist von sogenannten „Verkehrslichtzeichenanlagen“; die schöne juristische Bezeichnung für eine Verkehrsampel.

Sicherlich ist es jedem Autofahrer bereits widerfahren. Aufgrund von Unachtsamkeit oder in der Annahme, es sei doch noch „kirschgrün“, ist es schnell passiert: Die Haltelinie wird trotz aufleuchtendem Rotlicht überfahren. Dies stellt eine sog. Ordnungswidrigkeit dar und wird mit erheblichen Konsequenzen sanktioniert.
Im günstigsten Fall sind dann mindestens 90 € Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg fällig.

Aber Achtung! Zeigte die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde „rot“ an, so liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Hier wird dann sogar neben einem Bußgeld in Höhe von 200 € und 2 Punkten in Flensburg auch noch ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Was die meisten Betroffenen jedoch nicht wissen: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Hinzu kommt, dass jüngst das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13.07.2020 (4 RBs 46/20) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nur dann getragen werde, wenn das Urteil genaue Angaben über den Verstoß enthält, also insbesondere wodurch dieser im konkreten Einzelfall verwirklicht wurde.

Aus § 4 Absatz 1 und 2, 132.3 Bußgeldkatalog ergibt sich nämlich, dass ein Regelfahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt werden soll. In der Praxis sieht es dann so aus, dass Behörden und Gerichte quasi bei jedem Vergehen das Fahrverbot verhängen. Dennoch obliegt den Bußgeldstellen und Gerichten die Pflicht, die tatsächlichen Umstände in jedem Einzelfall genau zu prüfen im Hinblick darauf, ob von dieser Regel abgewichen werden kann bzw. muss. Hierzu sind konkrete Feststellungen zu treffen. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dem im Einzelfall vorgeworfenen Verstoß ist unerlässlich.

Genau diese fehlenden Feststellungen, also die konkrete Befassung mit dem Einzelfall und keine lediglich pauschale Betrachtung, hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung gerügt. Es müssen nämlich mindestens Ausführungen hinsichtlich des Orts und der Zeit des Verstoßes, der geltenden Verkehrsregelung und der Verkehrssituation getroffen werden. Doch genau diese Feststellungen fehlen häufig. Für Sie als Betroffener hat dies nichts Geringeres zur Folge, als dass das Urteil mit dem ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden muss.

Übrigens: Da die Verhängung des Fahrverbotes die grobe Pflichtverletzung beim Führen des Kraftfahrzeuges ahnden soll, scheidet eine solche stets dann aus, wenn der Nachweis eines sog. „Augenblicksversagens“ gelingt. Da auch dem besten Autofahrer gelegentlich ein Fehler unterläuft, ist die Rechtsprechung dazu übergegangen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Kraftfahrzeugführer nur für einen Augenblick abgelenkt war. Angenommen wird ein solches Versagen beispielsweise bei ortsfremden Autofahrern, bei unübersichtlich angebrachten Lichtzeichenanlagen oder wenn der Verstoß infolge des Mitzieheffektes erfolgt ist. Dann liegt eine, vom Gesetzgeber geforderte, grobe oder beharrliche Pflichtverletzung gerade nicht vor, sondern lediglich eine kurze Unaufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführers.

Gerne steht Ihnen der Autor für Rückfragen zu den Themen „Bußgeldbescheid mit Fahrverboten“ zur Verfügung.

 

Jeff Doemer, Rechtsanwalt

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an jeff.doemer@anwaltsunion.de

 

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