Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kai-Daniel Friedrich

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht

 

Verkehrsunfälle passieren heutzutage alltäglich. Ob Ihnen der Parknachbar auf dem Parkplatz beim Einkaufen das Auto streift oder man Ihnen aus Unachtsamkeit auffährt. Unfälle können in jeder Situation im Straßenverkehr vorkommen.

Meist ist man sich mit dem Unfallverursacher vor Ort schnell einig, die Versicherungsdaten werden ausgetauscht und im gegenseitigen Einvernehmen wird auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet.

Der erste Brief oder sogar ein Anruf der gegnerischen Haftpflichtversicherung folgt schon wenige Tage später, ein freundliches Gespräch meist, die Versicherung will den Schaden übernehmen, alles scheint problemlos zu verlaufen…

Das böse Erwachen kommt dann allerdings, wenn das Abrechnungsschreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung in den Briefkasten flattert. Von der Freundlichkeit und Zahlungsbereitschaft ist dann meist nicht mehr viel übrig. Dem Schreiben ist häufig ein Prüfbericht beigefügt, in welchem die zuvor per Kostenvoranschlag oder Sachverständigenkosten bezifferten Schäden deutlich herabgesetzt werden. Letztlich bekommt man als Geschädigter nur einen Bruchteil der eigentlichen Reparaturkosten erstattet. Die Enttäuschung ist dabei freilich groß.

Aber ist das richtig? Die eindeutige Antwort auf diese Frage lautet: Nein!

Trotzdem wird es allerdings genauso von einer Vielzahl von Haftpflichtversicherungen tagtäglich praktiziert. Die Versicherer stehen in argem Konkurrenzdruck untereinander und dass nicht nur jedes Jahr im November, wenn sie um wechselwillige Kunden buhlen. Daher müssen Kosten gespart werden und da kommt der unbedarfte Unfallgeschädigte, der ja noch nicht einmal der eigene Kunde ist, genau recht.

Als Unfallgeschädigter muss man sich bewusst sein, dass die Mitarbeiter des Versicherers absolute Profis sind, die täglich nichts anderes machen als Verkehrsunfälle zu regulieren und deren Aufgabe es natürlich nicht ist, den Unfallgeschädigten finanziell möglichst gut zu stellen. Der Versicherer wird daher nur die Positionen erstatten, die der Unfallgeschädigte bei ihm geltend macht. Dafür muss man aber wissen, welche Positionen der Versicherer ersetzen muss und welche Abrechnungsmöglichkeiten dem Unfallgeschädigten überhaupt zustehen. Darüber wird der Unfallgeschädigte nämlich vom Versicherer nicht beraten, warum auch?

Aus diesem Grund ist es mehr als ratsam, gerade auch schon bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Verschuldensfrage und/oder nur kleinem „Blechschaden“ möglichst früh einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, um von Anbeginn der Regulierung „Waffengleichheit“ mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung herzustellen und sich über die bestehenden Abrechnungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Die Einschaltung eines Fachanwaltes führt übrigens nicht dazu, dass der Unfallverursachers, der sich vor Ort wahrlich freundlich und einsichtig zeigte, gegenüber der Versicherung schlechter gestellt wird. Die ohnehin fällige Rückstufung wird dadurch nicht verschlimmert.

Nebenbei bemerkt: Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat dem Unfallgeschädigten die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltes als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Das bedeutet, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes für den Geschädigten sogar kostenlos ist. Es gibt somit eigentlich keinen Grund, sich selbst freiwillig gegenüber dem Versicherer schlechter zu stellen und womöglich auf bares Geld zu verzichten.

Gerne steht Ihnen der Autor als Fachanwalt für Verkehrsrecht für Rückfragen zu dem Thema „Verkehrsunfälle und Schadenregulierung“ zur Verfügung.

 

Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tel. +49 (0)2641 9085600 oder per E-Mail an kai.friedrich@anwaltsunion.de

 

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