Fehler zu machen ist menschlich. Niemand ist davor gefeit. Meist kann der Fehler aber schnell wieder korrigiert werden. Im Bereich der Medizin ist dies leider oft nicht der Fall. Der Fehler ist mit Folgen für die Gesundheit verbunden, mit denen der Patient im Zweifel weiterleben muss.

Wie viele Behandlungsfehler jedes Jahr in Deutschland passieren, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale melden sich jährlich etwa 40.000 Patienten bei Gerichten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder einer Schlichtungsstelle für Arzthaftfragen. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen: teilweise geht man von 600.000 bis 700.000 Geschädigten pro Jahr .

Umso wichtiger ist es, dass diese Fehler aufgedeckt werden, um aus ihnen lernen zu können und die Schadensfolgen soweit es geht zu beheben.

 

Was ist ein Behandlungsfehler und was kann ich tun?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt nicht nach den medizinischen Regeln und Vorschriften gearbeitet hat und dieses zu einer Schädigung des Patienten führt. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Arzt keinen Erfolg schuldet. Kommt es nach einer Operation beispielsweise nicht zu der erhofften Besserung der Beschwerden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat.

Die Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers (auch ärztlicher „Kunstfehler“ genannt) ist nicht immer leicht. Hier erfährt der gesetzlich versicherte Patient aber Unterstützung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Der MDK prüft für Patienten, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob eingetretener Schaden und Behandlungsfehler zusammenhängen. Gutachten erstellen auch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Allerdings ist hier die Zustimmung der betroffenen Ärzte und der Haftpflichtversicherung notwendig. Teilweise unterstützen auch die privaten Krankenversicherungen ihre Versicherten.

Steht fest, dass ein ärztlicher Behandlungsfehlers vorliegt , können die Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Arzt bzw. Krankenhaus geltend machen, die für solche Fälle durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind. Neben einem Schmerzensgeld kann der betroffene Patient auch weitere Schadenspositionen geltend machen, wie z.B. Verdienstausfall, Kosten für Behandlungen, Vermehrte Bedürfnisse bzw. Kosten für Haushaltstätigkeit, u.v.m.

Für die erfolgreiche Durchsetzung des Patientenanspruchs ist es unumgänglich, im Vorfeld möglichst alle relevanten Informationen und Daten zu sammeln. Dazu gehören unter anderem Gedächtnisprotokolle, Fotos und Kopien der Behandlungsunterlagen. Je genauer sich der Fall rekonstruieren lässt, umso größer sind die Aussichten auf Erfolg.

Der Patientenanspruch kann allerdings nicht ewig geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Dieser Zeitpunkt kann daher durchaus auch später als 3 Jahre nach der Behandlung sein.

 

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, muss sich meist keine Sorgen machen. Die Rechtsschutzversicherungen tragen in aller Regel bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler die Kosten für die anwaltliche Beratung, für die außergerichtliche Geltendmachung und für Klagen durch alle Instanzen.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann vor Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Ein weiterer Weg der Finanzierung ist der über sogenannte Prozessfinanzierer.

 

Gerne steht Ihnen der Autor als Fachanwalt für Medizinrecht zum Thema „ärztlicher Behandlungsfehler“ zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungs- oder Telefontermin für eine kostenlose Ersteinschätzung.

 

Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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