Ein Beitrag von Rechtsanwalt Markus Witsch | Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall können dem Geschädigten unterschiedlichste Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zustehen. In erster Linie ist hierbei an sämtliche Sachschadenspositionen zu denken, die das verunfallte Fahrzeug betreffen, so die Reparaturkosten bis hin zu den Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur.

Nicht selten verletzt sich ein Geschädigter jedoch auch körperlich, was eine Krankmeldung nach sich zieht, da das Unfallopfer infolge der Unfallverletzungen nicht in der Lage ist, zur Arbeit zu gehen. Für diesen Fall entsteht auch dem Arbeitgeber ein Schaden, der zum einen nunmehr zur Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist und zum anderen auf die Arbeitskraft des Mitarbeiters während der Krankheitsphase verzichten muss.

Grundsätzlich könnte der verletzte Mitarbeiter sodann zwar einen Erwerbsschaden gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen. Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterzahlung des Lohnes trotz Arbeitsunfähigkeit verbleibt für den Mitarbeiter zumeist jedoch kein ersatzfähiger Schaden. Diesen hat vielmehr der Arbeitgeber, der von Gesetzes wegen zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt.

Das Gesetz schafft hier insoweit Abhilfe, indem die Ansprüche des unfallbedingt arbeitsunfähigen Mitarbeiters in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Lohn zahlt, auf diesen übergehen, so dass dieser gegen den Schädiger direkt vorgehen kann. Hierbei hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach einem Unfall auch unverzüglich Mitteilung über die für die Geltendmachung des Schadens erforderlichen Angaben, insbesondere die Person des Schädigers zu machen.
Dem Arbeitgeber ist daher anzuraten, bei dem Mitarbeiter nachzufragen, ob der Grund für die Krankmeldung in einem Unfallereignis liegt.

Über die Höhe dieses Schadens kann sodann trefflich gestritten werden. Erfasst wird zunächst der dem Mitarbeiter fortgezahlte Bruttolohn für die Dauer von maximal sechs Wochen zzgl. der vom Arbeitgeber getragenen Anteile für die Sozialversicherung. Weiterhin ist auch an vermögenswirksame Leistungen sowie Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge und anteilige Gratifikationen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) zu denken.

Probleme entstehen oftmals im Bereich einer vereinbarten Stunden- oder Akkordvergütung des verletzten Arbeitnehmers. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wendet in derartigen Fällen regelmäßig ein, dass eine Entgeltfortzahlung in der geltend gemachten Höhe nicht geschuldet sei, da der Arbeitnehmer einen derartigen Lohn auch nicht erzielt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Daher ist eine äußerst substantiierte Darlegung der Schadenhöhe durch den Arbeitgeber regelmäßig von Nöten.

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Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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