Ein Überblick von Rechtsanwalt Markus Witsch | Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Zwei Dinge sind meist untrennbar mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verbunden: der Gang des Arbeitnehmers zum Arzt und die dort ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der Volksmund spricht vom „gelben Schein“, die sodann an den Arbeitgeber weiterzureichen ist. Dabei vermittelt die durch den Arzt erteilte AU grundsätzlich einen hohen Beweiswert für das Vorliegen einer Krankheit, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seiner Arbeitspflicht nachzukommen.

So jedoch nicht in dem zuletzt mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 (5 AZR 149/ 21) entschiedenen Fall:

eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zusätzlich legte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose „Burn-Out“ vor, welche der exakten Kündigungsfrist des Beschäftigungsverhältnisses entsprach. Die Arbeitnehmerin meldete sich somit für die restliche Zeit bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses krank. Da der Arbeitgeber daraufhin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigerte, erhob die Arbeitnehmerin eine entsprechende Klage. Diese wurde nun in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht abgewiesen.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass die konkreten Umstände zu berechtigten Zweifeln des Arbeitgebers an der Krankschreibung geführt haben, welche die Mitarbeiterin nicht ausräumen konnte. Der Beweiswert der AU sei daher erschüttert gewesen.

Aus diesem Urteil folgt nunmehr jedoch nicht, dass eine durch den Arbeitnehmer vorgelegte AU keinerlei Aussagekraft mehr hat. Im Gegenteil: der Arbeitnehmer muss nur dann seine Krankheit konkret nachweisen, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer wiederkehrend nach einem auffälligen Muster krankgeschrieben wird (z. B. auffallend oft an Montagen oder nach einem Urlaub) oder wenn er wie hier ein Attest unmittelbar nach einer Kündigung einreicht. Derartige Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit führen aber nicht unweigerlich dazu, dass der Arbeitgeber von der Verpflichtung frei wird, Entgeltfortzahlung zu leisten. Dem Arbeitnehmer bleibt unbenommen, seine Krankheit auf andere Art zu beweisen. Hierzu kann insbesondere der Arzt als Zeuge vor Gericht benannt werden, der nach Befreiung von seiner Schweigepflicht darlegen kann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Sollten Sie daher Fragen rund um das Thema „Arbeitsrecht“ haben, steht Ihnen der Autor gerne und jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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