Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn, Fachanwältin für Familienrecht

 

In einer viel beachteten Entscheidung hat das zuständige Amtsgericht in Sinzig zugunsten eines Mieters entschieden, dass die Vermieterin seiner Wohnung verpflichtet ist, die Versorgung mit Strom, Wärme sowie Trink- und Brauchwasser wiederherzustellen. Gegenstand des Rechtsstreites war das Mietverhältnis über eine im Obergeschoss gelegene Mietwohnung, die in ihrem Bestand durch die Flutkatastrophe nicht betroffen war. Betroffen war lediglich der Keller und das Erdgeschoss.

Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass bereits baugleiche und ebenfalls von der Flut betroffene Nachbargebäude mittlerweile über eine funktionierende Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung verfügten, es auch der betroffenen Vermieterin zuzumuten sei, ebenfalls für eine entsprechende Herstellung der Versorgungseinrichtungen Sorge zu tragen.

Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, zunächst die Sanierungsarbeiten fortzuführen und erst danach die Versorgung wiederherzustellen. Insofern urteilte das Gericht, dass das Interesse des Mieters an der fortgesetzten Nutzung der Wohnung den Aufwand für die vorläufige Herstellung der Versorgungsleitungen überwiege.

Gerichtliche Entscheidungen stellen stets Einzelfallentscheidungen dar, haben hingegen Aussagekraft auch für gleichgelagerte Sachverhalte.

Frau Rechtsanwältin Thurn steht Ihnen für sämtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit mietrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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