Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kai-Daniel Friedrich

Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Das Landgericht Osnabrück hat am 25.10.2021 in einem bundesweit für Aufsehen sorgenden Beschluss entschieden, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nicht strafbar ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Beschuldigten des dortigen Verfahrens wurde vorgeworfen, einen gefälschten Ausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben. Dadurch wollte er ein digitales Impfzertifikat für sein Smartphone erhalten . Die zuständige Polizei hat daraufhin beim Amtsgericht Osnabrück beantragt, die Beschlagnahme des gefälschten Impfausweises gerichtlich zu bestätigen. Diesem Antrag kann das Amtsgericht nicht nach, da das Verhalten des Mannes nicht strafbar sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück legte ich hiergegen Beschwerde ein, weshalb es zur  Entscheidung des Landgerichts kam.

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es derzeit von einer „Strafbarkeitslücke“ ausgehe. Zwar könne die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses wie ein Impfausweis bei einer Behörde durchaus strafrechtlich belangt werden. Die Strafbarkeit richtet sich dann nach den §§ 277-279 StGB. Derartige Taten setzen allerdings die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus. Eine Apotheke als Unternehmen im privaten Bereich ist hiervon nicht erfasst. Aufgrund der speziellen Regelungen der §§ 277-279 StGB ist nach Ansicht des Landgerichts auch ein Rückgriff auf die allgemeinen Urkundsdelikte (z.B. Urkundenfälschung, § 267 StGB) aus rechtlichen gesperrt (Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück 40/21 vom 28.10.2021).

Die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft Celle teilt diese Rechtsansicht nicht und hat bereits in einer Pressemitteilung vom 04.11.2021 angekündigt, derartige Sachverhalte weiterzuverfolgen. Es ist demnach mit weiteren Entscheidungen in diesem Zusammenhang zu rechnen.

Gerne steht Ihnen der Autor als Fachanwalt für Medizinrecht für Rückfragen zu diesem Thema zur Verfügung.

 

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