Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn, Fachanwältin für Familienrecht

 

Im Rahmen der Hochwasserkatastrophen, insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrheinwestfalen, sind zahlreiche Gebäude zerstört oder teilweise unbewohnbar geworden. Diese Problematik betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter.

Grundsätzlich bestimmt das Gesetz, dass in Fällen, in denen während der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache entsteht, der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit ist. Damit sieht das Gesetz weiter vor, dass der Mieter unabhängig von einem Verschulden, der Beherrschbarkeit oder der Behebbarkeit des Mangels durch den Vermieter die Miete nicht oder nicht in voller Höhe zahlen muss, wenn die Nutzung der vermieteten Wohnung nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

Dies ist in den Fällen der Hochwasserkatastrophe im Regelfall gegeben. Je nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung durch die Überschwemmung oder durch mangelnde Nutzbarkeit der Wohnung, insbesondere wegen fehlender Wasserversorgung oder anderer Versorgungseinrichtungen wie Strom und Gas ist der Mieter von der Zahlung der Miete oder aber eines Teils der Miete befreit. Weitergehende Schadensersatzpflichten des Vermieters bestehen hingegen mangels eines Verschuldens an der Zerstörung der Mietwohnung beziehungsweise der eingeschränkten Nutzung gegenüber dem Mieter nicht.

Je nach Ausmaß der Einwirkungen der Hochwasserkatastrophe auf die Mietsache kann dem Mieter gegebenenfalls ein Anspruch auf fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zustehen. Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund zum Ausspruch der fristlosen Kündigung dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird, so dass insoweit der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist. In jedem Fall kann der Mieter das Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten auch ohne einen Kündigungsgrund kündigen.

Auch wir als geschädigte Kanzlei möchten unseren Beitrag zum Wiederaufbau unseres schönen Ahrtals leisten und bieten Geschädigten eine kostenfreie Erstberatung in allen mietrechtlichen Angelegenheiten an. Bei Fragen und Problemen vereinbaren Sie bitte einen Telefontermin, schreiben uns eine Email hochwasserhilfe@anwaltsunion.de oder nutzen unser untenstehendes Kontaktformular.

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf: