Ein Überblick von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn

 

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei aktuellen Urteilen die Ansprüche des Mieters, dem bei Beginn des Mietverhältnisses eine unrenovierte Wohnung überlassen worden ist, gegenüber dem Vermieter gestärkt.

Voraussetzung ist jedoch, dass keine wirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturklausel auf den Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Gestaltung erfolgt ist.

Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2015 entschieden, dass für den Fall, dass der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat und ihm dafür kein Ausgleich zugestanden wurde, die Abwälzung von Schönheitsreparaturen zu Lasten des Mieters unwirksam ist. An diesen Rechtsprechungen knüpft der Bundesgerichtshof mit den beiden Urteilen vom 08.07.2020 nunmehr an.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den vorgenannten Fällen ein Mieter von dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes verglichen mit dem Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses eingetreten ist. In den zur Entscheidung angestandenen Fällen bestanden die Mietverhältnisse 14 bzw 25 Jahre, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sich der anfängliche Zustand wesentlich verschlechtert habe. Dabei geht der Bundesgerichtshof insbesondere davon aus, dass der Vermieter keinen Anspruch dahingehend hat, der Mieter müsse auf seine Kosten die Wohnung renovieren, da sie sich dann in einem besseren Zustand befinden würde als bei Beginn des Mietverhältnisses.

Allerdings hat die Entscheidung weiter zur Folge, dass die Kosten für die Renovierungsmaßnahmen nicht allein vom Vermieter getragen werden müssen. Der Mieter hat sich vielmehr daran entsprechend zu beteiligen, und zwar, wenn keine Besonderheiten vorliegen, zur Hälfte.

Inwiefern sich die durch das Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Praxis als praktikabel erweisen wird, bleibt abzuwarten. Sowohl der Mieterbund auf Seiten des Mieters als auch der Eigentümerverband Haus und Grund sieht Schwierigkeiten auf die Mietvertragsparteien zukommen.

Vor diesem Hintergrund ist sowohl der Mieter als auch der Vermieter sicherlich gut beraten, vor Auslösung weitreichender Kosten eine Rechtsberatung einzuholen.

Für Rückfragen zum Thema „Schönheitsreparaturen im Mietrecht“ und anderen mietrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

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