Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Ralf Kurtenacker

 

Nicht nur in Zeiten von Covid-19 ist Vorsorge ein wichtiges Thema, welchem oft viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wer beschäftigt sich schon gerne mit Themen wie Tod und Pflegebedürftigkeit? Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

Vorsorgen ist zu jeder Zeit und für jedes Alter eine Notwendigkeit. Es ist nie zu früh, um für den Fall vorzusorgen, dass man sich nicht mehr selbst helfen, zu seiner medizinischen Behandlung äußern oder Vermögensfragen regeln kann.

Vier Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit alles in Ihrem Sinne geschieht:

 

Vorsorgevollmacht

Jeder kann in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Auf unerwartete Vorfälle in Ihrem Leben sollten Sie und Ihre Lieben jedoch stets vorbereitet sein. Denn Krankheiten oder körperliche, geistige oder seelische Behinderungen, etwa nach einem Unfall, können selbstbestimmte Entscheidungen teilweise oder vollständig beeinträchtigen.

Anders als viele Menschen annehmen, haben weder Ehepartner, Eltern von volljährigen Kindern, noch die Kinder im Ernstfall eine „automatische“ Entscheidungs- und Handlungsbefugnis für Sie. Sollte jemand beispielsweise nach einem Autounfall temporär im Koma liegen, können der Ehegatte oder sonstige Angehörige nicht ohne weiteres die Geschäfte weiterführen und/oder Entscheidungen treffen.

Eine Vorsorgevollmacht ist so etwas wie eine Generalvollmacht für alle Lebenslagen. Deshalb sollte man sie nur jemandem erteilen, zu dem man vollstes Vertrauen hat.

Die Entscheidung kann man natürlich auch jederzeit ändern oder widerrufen, solange man selber noch geschäftsfähig ist. Etwa im Falle einer Trennung, wenn der Ehegatte eingesetzt war oder wenn Vollmachtgeber und Vollmachnehmer beide schon hochbetagt sind.

Außerdem sollte man vorher mit dem Wunsch-Bevollmächtigten darüber reden, ob der sich überhaupt dazu in der Lage sieht. Dieser kann die Aufgabe nämlich auch ablehnen. Deshalb sollten Sie – falls möglich – auch einen Ersatz-Bevollmächtigten benennen.

Die Vollmacht sollte auch so umfassend sein, dass eine gesetzliche Betreuung nicht notwendig ist.
Ein Beispiel: Wer nur die Entscheidungen über die Finanzen in die Hände eines Verwandten gibt, muss damit rechnen, dass ein Gericht bei gesundheitlichen Fragen trotzdem einen Betreuer bestellt.

 

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen (z.B. wenn Sie bestimmte lebensverlängernden Maßnahmen ab einem gewissen Punkt ausschließen wollen… ansonsten ist der Arzt dazu angehalten, das Leben so lange wie möglich und mit allen technisch zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten).

Allerdings sollte Ihre Patientenverfügung nicht zu vage formuliert sein und mögliche Erkrankungen bzw. Behandlungen möglichst konkret benennen – sonst kann sie im Zweifel evtl. unwirksam sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2016 – XII ZB 61/16).

Hier üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie selbstverständlich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.

• 1901 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass man eine Patientenverfügung grundsätzlich schriftlich verfassen muss.
• Gemäß § 1901 b BGB kann unter Umständen auch eine mündlich bekundete Patientenverfügung rechtlich bindend sein, wenn zum Beispiel Angehörige oder Vertraute den Willen des Patienten glaubhaft bezeugen können.
• Zu dem Zeitpunkt, an dem du die Patientenverfügung verfasst, musst du volljährig und einwilligungsfähig
• Eine Patientenverfügung kann formlos widerrufen Hier ist keine Schriftform vorgeschrieben.

Die Verfügung sollten Sie zumindest alle 2-3 Jahre überprüfen, um zu erkennen, ob diese überhaupt noch Ihren eigenen Vorstellungen entspricht. Mit 30 Jahren haben beispielsweise viele Menschen eine andere Einstellung zum Tod als im Alter von 90 Jahren. Außerdem macht auch die Medizin ständig Fortschritte, was zu einer geänderten Bewertung einzelner Situationen führen könnte.

 

Betreuungsverfügung

Wer niemanden hat, dem er genügend Vertrauen entgegenbringt, kann einen gerichtlichen Betreuer selbst bestimmen und diesem auch diverse Aufgaben übertragen. In diesem Fall sprechen die Juristen von einer Betreuungsverfügung.

Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach § 1896 BGB ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben.

Der Betreuer wird Sie nur in den Bereichen vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können.
Das Gericht prüft allerdings, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist. Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen – andernfalls wählt das Betreuungsgericht eine andere Person aus. Hierbei handelt es sich (soweit möglich) um eine Person aus Ihrem näheren Umfeld – oder um einen sonstigen Dritten (einen ehrenamtlich tätigen Betreuer oder einen Berufsbetreuer).

 

Testament

Nur ca. 30 % aller Bundesbürger haben ein Testament oder einen Erbvertrag zur Regelung ihres letzten Willens errichtet. Tatsache ist, dass über das Thema „Testament“ und damit mittelbar auch über den eigenen Tod, schlichtweg nicht gerne gesprochen wird und überdies sehr häufig auch die Überzeugung besteht, „dass man dafür ja auch noch Zeit habe“.

Zwar gibt es eine gesetzliche Erbfolge („Das Gut fließt wie das Blut“) – trotzdem entstehen 60 Prozent der Streitigkeiten durch eben diese gesetzliche Regelung. Man sollte deshalb die vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen und selbst bestimmen, wie das Erbe weitergegeben wird.

Dabei sind diverse rechtliche (z.B. Pflichtteilsrechte) und steuerrechtliche Umstände zu beachten. In vielen Fällen wird daher anwaltliche Beratung und Unterstützung nötig sein.

 

Gerne steht Ihnen der Autor als auf das Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt für Rückfragen zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungs- oder Telefontermin.

 

Ralf Kurtenacker, Rechtsanwalt | Partner

zugleich zertifizierter Testamentsvollstrecker und Mediator

Tel. +49 (0)2642 1800 oder per E-Mail an ralf.kurtenacker@anwaltsunion.de

 

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