Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn, Fachanwältin für Familienrecht

 

Das Bundeskabinett hat im Rahmen des Corona Konjunkturpaketes einen Kinderbonus für alle im Jahre 2020 kindergeldberechtigten Kinder beschlossen.

Nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz des Bundesfinanzministeriums wird dieser Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt, und zwar in Höhe von 200,00 € im September 2020 und 100,00 € im Oktober 2020. Die Zahlung erfolgt dabei als Zusatzbetrag zum Kindergeld.

Bei getrenntlebenden Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Da beide Eltern von dem Kinderbonus profitieren sollen, hat ein Ausgleich zwischen den Eltern zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich über die Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen umgesetzt werden, wenn der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, mindestens den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leistet oder das Kind hälftig im Rahmen des Wechselmodells betreut. Dieses bedeutet weiter, dass die Hälfte des Kinderbonus von dem geschuldeten Unterhalt abgezogen werden kann, mithin im September 2020 100,00 € weniger Unterhalt zu zahlen ist und im Oktober 2020 50,00 €.

Soweit der Kindesunterhalt durch eine Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Beschluss tituliert ist, müsste der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch den unterhaltsverpflichteten Elternteil nachweisbar aufgefordert werden, für die vorstehenden Beträge im September bzw. Oktober 2020 auf das Recht aus dem Titel zu verzichten. Ansonsten könnten Probleme bei einer späteren Aufforderung durch den unterhaltsberechtigten Elternteil entstehen.

Sollte der betreuende Elternteil auf die unreduzierte Fortzahlung des Unterhaltes bestehen, müsste unter Umständen ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Eltern mit der Bonusregelung, die lediglich für zwei Monate gilt, vernünftig umgehen.

Im Übrigen gilt auch für die oben beschriebene Anrechnung der Grundsatz der Regelung von Unterhaltsansprüchen: es ist immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Mithin gibt es möglicherweise auch Fälle, in denen sich der Kinderbonus anders auswirkt.

Bei Unsicherheiten sollte mithin immer eine Beratung eines Fachanwaltes für Familienrecht erfolgen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kinderbonus nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Für Rückfragen zum Thema „Kinderbonus und Unterhalt“ und anderen familienrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Anja Thurn,  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an anja.thurn@anwaltsunion.de

 

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