In Zeiten wirtschaftlichen Wachstums und sinkender Arbeitslosenzahlen stellt sich für Viele die Frage nach einem Arbeitgeberwechsel zum beruflichen Fortkommen. Dabei sind Arbeitnehmer genau wie Arbeitgeber jedoch primär an den noch bestehenden Arbeitsvertrag gebunden. Sie müssen sich an die dort geregelten ordentlichen Kündigungsfristen halten. Viele denken nun, dass Arbeitnehmer ganz leicht fristlos kündigen können. Dies ist aber nicht richtig, da auch für Arbeitnehmer § 626 Abs. 1 BGB gilt, wonach ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen muss. Das Winken eines neuen Jobs mag zwar rein faktisch als wichtiger Grund erscheinen, den alten Arbeitgeber muss das jedoch nicht interessieren. Es kommt nicht darauf an, was dem Arbeitnehmer in Bezug auf sein neues Arbeitsverhältnis wichtig ist, sondern ob sich der Arbeitgeber vertragswidrig gegenüber dem Arbeitnehmer verhalten hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, muss der Arbeitnehmer in aller Regel vor einer fristlosen Kündigung noch mindestens eine Abmahnung aussprechen, um dem Arbeitgeber die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. An dieser Stelle sieht die Systematik auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite exakt gleich aus. In der Regel ist die fristlose Kündigung im Zusammenhang mit einem Jobwechsel daher ausgeschlossen. Es muss auf die Suche nach alternativen Lösungsmöglichkeiten des Konflikts gegangen werden. So könnte man für den Vertrag beim neuen Arbeitgeber den frühestmöglichen Beginn nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wählen und in den Vertrag aufnehmen, dass ein noch früherer Beginn auch möglich ist. Der Arbeitnehmer kann dann beim bisherigen Arbeitgeber kündigen und um einen Aufhebungsvertrag bitten. Denkbar wäre auch, beim alten Arbeitgeber noch die Übergabe zu machen, während man schon stundenweise beim neuen Arbeitgeber zur Verfügung steht. Es gilt somit, das konstruktive Gespräch zu allen Seiten zu suchen.

Markus Witsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht