Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kai-Daniel Friedrich

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht

 

Nach den gröbsten Aufräumarbeiten werden die Schäden begutachtet. Das betrifft meist zuerst die eigene Wohnung bzw. Haus und das Grundstück. Aber leider ist auch das eigentlich sorgsam vor der Tür oder in der Garage abgestellte Auto von den Wassermassen nicht verschont geblieben. In aller Regel liegt dann ein Totalschaden vor; jedenfalls wenn das Wasser mindestens auf Höhe der Fenster stand. In keinem Fall sollte dann versucht werden, das Fahrzeug zu starten. Besser sollte das Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden, um vielleicht noch etwas retten zu können.

Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn das Fahrzeug überschwemmt wurde?

Die Kfz-Teilkasko-Versicherung übernimmt die Schäden an parkenden bzw. abgestellten Fahrzeugen, die durch Hochwasser und Überschwemmungen beschädigt werden. Sie müssen nur die Selbstbeteiligung zahlen; bei den meisten Verträgen um die 150,00 Euro.

Wurde das Fahrzeug nur leicht beschädigt bzw. ist reparaturwürdig, übernimmt die Versicherung die Reparatur. Im Falle des meist bei Überschwemmungen vorkommenden Totalschadens erstattet die Versicherung den Zeitwert des Autos.

Hier kann es manchmal zu einer Unterversicherung kommen, wenn das Fahrzeug beispielsweise finanziert oder geleast ist und der von der Versicherung angenommene Zeitwert nicht mit dem „Buchwert“ der Bank bzw. der Leasinggesellschaft übereinstimmt. Eine GAP-Versicherung kann dann helfen.

Die Kfz-Vollkasko-Versicherung hingegen zahlt, wenn das Fahrzeug beispielsweise noch in eine überschwemmte Straße eingefahren ist. Hat der Fahrer indessen grob fahrlässig gehandelt, darf die Versicherung ihre Leistungen kürzen.

Aufpassen müssen Versicherte, wenn sie ihr Fahrzeug in einem Hochwasser-Gefahrengebiet geparkt haben. Dann gilt es regelmäßig Hochwasserwarnungen im Auge zu behalten. Wird der Wagen in diesen Fällen nicht rechtzeitig weggefahren, kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistungen kürzen. Die Versicherung argumentiert in diesem Fall, der Fahrer hätte grob fahrlässig gehandelt. An diesen Leistungsausschluss sind aber hohe Anforderungen zu legen. Der Versicherer muss dies im Zweifel darlegen und beweisen. Hier gilt es genau nachzuprüfen!

Wir als Kanzlei sowie auch einige unserer Mitarbeiter/Kollegen persönlich sind von der fürchterlichen Ahr-Hochwasserkatastrophe betroffen. Unser Büro in Bad Neuenahr wurde vollkommen zerstört.

Wir möchten daher unseren Beitrag zum Wiederaufbau unseres schönen Ahrtals leisten und bieten Geschädigten eine kostenfreie Erstberatung in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Bei Fragen und Problemen zur Regulierung des Hochwasserschadens, sei es am Fahrzeug oder Eigenheim, vereinbaren Sie bitte gerne einen Telefontermin, schreiben uns eine E-Mail hochwasserhilfe@anwaltsunion.de oder nutzen unser untenstehendes Kontaktformular.

 

Kai-Daniel Friedrich, Rechtsanwalt | Partner
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