Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn, Fachanwältin für Familienrecht
Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen mit der gesteigerten Barunterhaltspflicht des unterhaltsverpflichteten Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind beschäftigt und dabei die gesetzlich normierte Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung und der unterhaltsrechtlichen Leitlinien bestätigt und gestärkt.
Konkret verlangt das Oberlandesgericht Koblenz von dem pflichtigen Elternteil die Verbesserung seiner begrenzenden Leistungsfähigkeit bei laufend geschuldeten Kreditraten. Zwar können grundsätzlich Schulden nach den Umständen des Einzelfalls das anrechenbare Einkommen mindern, wobei die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen sind. Neben Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung der Schulden spielt es auch eine Rolle, ob die Abzahlung im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgt.
Das Oberlandesgericht verlangt, einerseits einen Antrag auf Stundung der Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten zu prüfen und andererseits auch die Einleitung
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, um die Möglichkeit zur Zahlung des Minderjährigenunterhalts zu verbessern. In der weiteren Entscheidung verlangt das Gericht von dem Unterhaltsschuldner auch die Verringerung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle durch einen Arbeitsplatzwechsel, wobei auch insofern stets der jeweilige Einzelfall der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
In derselben Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung, dass in Fällen, in denen die Kilometerpauschale von 10,00 € pro Entfernungskilometer im Rahmen der Unterhaltsberechnung angesetzt wird, daneben nicht die Anschaffungskosten in Form einer Kreditrate in Abzug gebracht werden können. Letztlich schränkt das Gericht auch die Ansatzfähigkeit von Versicherungsbeiträgen von nur geringer Höhe ein, die als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren sind und demzufolge das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht mindern.
Da letztlich jeder Sachverhalt eine Einzelfallentscheidung darstellt, ist eine allgemeingültige Pauschalisierung sämtlicher Unterhaltspositionen nicht möglich, sondern die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erforderlich, und zwar sowohl bei Ansprüchen des minderjährigen Kindes als auch des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Für Rückfragen zu diesem Thema und anderen familienrechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.
Anja Thurn, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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