Ein Überblick von Frau Rechtsanwältin Christina Paquet und Frau stud. jur. Sara Dokmanac

 

Das sogenannte „Coronavirus“ ist aktuell überall Gesprächsthema. Es führt weltweit zu Reisebeschränkungen oder sogar Reiseverboten und sorgt vor allem im Hinblick auf in naher Zukunft geplante Reisen für zahlreiche Unsicherheiten.

Umso wichtiger ist es sich über die verschiedenen Möglichkeiten, die sich durch die aktuelle Lage ergeben zu informieren, um mögliche vergebliche Ausgaben zu sparen.

 

Kann man die geplante Reise stornieren?

Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit eine Reise im Voraus zu stornieren. Häufig fallen jedoch hohe Stornogebühren an. Nun stellt sich die Frage, ob die aktuelle „Corona-Krise“ hierbei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Es muss dabei zwischen Pauschal- und Individualreisen unterschieden werden.

Bei Pauschalreisen gilt grundsätzlich der § 651 h BGB, wonach der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten kann. Der Veranstalter kann hierbei jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung geltend machen.

Diese sind häufig bereits in den Vertragsbedingungen als Pauschalen festgelegt. Ansonsten bemisst sich diese Entschädigung aus dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Unter bestimmte Voraussetzungen kann davon allerdings abgesehen werden.

Bei Individualreisen kann es jedoch zu Unterschieden kommen. Diese werden häufig mit, von dem deutschen Recht abweichenden, nationalen Gesetzen konfrontiert. Hierbei ist der Reisende auf Kulanz angewiesen, da eine kostenfreie Stornierung meist nicht gesetzlich geregelt ist. In den meisten Fällen fallen hier Stornogebühren an, weshalb es ratsam sein kann, über eine eventuelle Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt nachzudenken, um anfallende Kosten zu sparen.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann man eine Pauschalreise kostenfrei stornieren?

Um die Pauschalreise kostenfrei stornieren zu können, müssen einige Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst müssten an dem Reiseziel oder in unmittelbarer Umgebung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Darunter fallen alle Umstände, die nicht der Kontrolle der Parteien unterliegen, die sich darauf beruft und die sich auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.

Beispielhaft hierfür sind Risiken für die Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit. Darunter fällt die Ausbreitung des „Corona-Virus“, aber auch erlassene Einreiseverbote.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann hierbei als Indiz für die Erheblichkeit herangezogen werden. Die aktuelle Einschätzung des Auswärtigen Amtes vom 23.03.2020 lautet wie folgt:

„Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird bis mindestens Ende April 2020 gewarnt, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.“

Weitere Voraussetzung hierbei ist, dass diese Gründe erst nach der Buchung aufgetreten sind. Bei der aktuellen Lage und im Hinblick auf die unvorhergesehene und rapide Ausbreitung des Virus dürfte dies unproblematisch sein. Lediglich Reisen die nach Kenntnis der außergewöhnlichen Umstände gebucht wurden begründen keine kostenfreie Stornierung.

Selbstverständlich muss in jedem Einzelfall anhand der Buchungsunterlagen, der einschlägigen Reisebedingungen des Veranstalters sowie anhand der einschlägigen Gesetze geprüft werden, welche Möglichkeiten es gibt.

Für Rückfragen zum Thema „Coronavirus und die Auswirkungen auf das Reiserecht“ und anderen reiserechtlichen Themen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.

 

Christina Paquet, Rechtsanwältin

Tel. +49 (0)2642 1800 oder direkt an christina.paquet@anwaltsunion.de

 

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