Ein Beitrag von Rechtsanwalt Markus Witsch | Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Nach einem äußerst aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19) kann nunmehr nahezu jeder Verbraucherkreditvertrag widerrufen werden. Hiervon betroffen sind Kreditverträge über die Finanzierung von Immobilien, Fahrzeugen sowie auch kleinere Kredite für die Anschaffung von Elektrogeräten und Computern, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.

Wer sich daher nun von seinem Kredit lösen möchte, weil der seinerzeit noch höhere Zinssatz jetzt empfindlich auf die Haushaltskasse drückt oder schlichtweg kein Interesse mehr an einer Finanzierung besteht, kann diesen nun unproblematisch widerrufen. Dieser Umstand kann gerade in der jetzigen Corona-Krise und der damit verbundenen ungewissen wirtschaftlichen Entwicklung eine Chance darstellen, monatliche Belastungen zu reduzieren und eine entsprechende Umschuldung vorzunehmen.

Was hat der EuGH nun genau entschieden:

Es muss sich zunächst um einen sog. Verbraucherkreditvertrag handeln, also um ein Finanzierungsgeschäft, den ein Verbraucher (also eine natürliche Person) zu privaten Zwecken mit einem Unternehmer abgeschlossen hat. Beim Abschluss eines Kreditvertrages zwischen einer Privatperson und einer Bank ist dies immer der Fall.

Weiterhin stellt der EuGH in seiner Entscheidung fest, dass eine bestimmte Belehrung in Kreditverträgen, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, nicht die vom Gesetz geforderte Klarheit und Verständlichkeit aufweist. Hierbei handelt es sich stets um die folgende Formulierung der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung:

„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“

Dabei geht der EuGH davon aus, dass der bloße Verweis auf eine nationale Rechtsvorschrift, die selbst wiederum auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (sog. „Kaskadenverweis“), für einen Verbraucher zu kompliziert und unklar ist. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt noch „bankenfreundlicher“ geurteilt und die Belehrung für ausreichend gehalten. Nach einer Vorlage dieser Rechtsfrage durch das Landgericht Saarbrücken hat der EuGH sich nun auf die Seite der Verbraucher gestellt.

Dennoch: obwohl europäisches Recht vor nationalem Recht steht, ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Kreditinstitute das Urteil des EuGH nicht „blind“ befolgen werden, solange der Widerruf nur vom Kunden ausgesprochen wird. Zur Durchsetzung der Ansprüche wird daher in vielen Fällen anwaltliche Unterstützung nötig sein.

 

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, muss sich meist keine Sorgen machen. Die Rechtsschutzversicherungen tragen in aller Regel die Kosten für die anwaltliche Beratung, für die außergerichtliche Geltendmachung und für Klagen durch alle Instanzen.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann vor Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Ein weiterer Weg der Finanzierung ist der über sogenannte Prozessfinanzierer.

Bei einer erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche trägt die Gegenseite sogar sämtliche Kosten.

 

Gerne steht Ihnen der Autor zum Thema „Widerruf von Kreditverträgen“ zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungs- oder Telefontermin für eine kostenlose Ersteinschätzung.

 

Markus Witsch,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel. +49 (0)2641 9085600 oder per E-Mail an markus.witsch@anwaltsunion.de

 

oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf: