Gesetzliches Notvertretungsrecht von Ehegatten/Lebenspartnern
Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im Zuge einer umfangreichen Reform des Betreuungsrechtes mit Beginn zum 01.01.2023 wurdeauch eine Änderung des § 1358 BGB eingeführt, der die gegenseitige Vertretung von Ehegatten sowie Lebenspartnern in eingetragener Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge erheblich verändert. Nachdem nach der alten Gesetzeslage ein Ehegatte denanderen nur vertreten durfte, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, so besteht nunmehr im Notfalein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Ehegatte für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligen oder sie untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegennehmen kann, soweit der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. […]