Keine Nachzahlung für Nebenkosten 2019
Ein Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Thurn
Mieter von Wohnungen, denen nach dem 31. Dezember 2020 noch die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2019 zugeht, brauchen eine eventuelle Nachforderung nicht mehr zu leisten.
Grundsätzlich ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsfrist, die für die Betriebskostenabrechnung 2019 am 31. Dezember 2020 endete, eine Nachforderung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter ausgeschlossen ist.
Hat mithin der Vermieter die Frist versäumt, geht er bei Nachzahlungen leer aus.
Etwas anders sieht es hingegen mit dem Anspruch des Mieters einer Wohnung aus, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung auch noch nach Ablauf der Frist zu verlangen, da dem Mieter einerseits ein Anspruch auf ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zusteht und andererseits insbesondere ein Anspruch […]